Sozialtopographie
Grundbesitzrecht in Form der freien und erblichen Leihe aus, das es den mit Grund und Boden beliehenen Gemeindemitgliedern erlaubte, diesen unbeschadet weiterer rechtlicher Bedingungen frei zu vererben, zu belasten oder zu veräußern. Der Vorgang bezeichnet den Übergang des ursprünglich gemeindeherrschaftlichen Besitzrechtes an die Gemeinde und schließlich an das einzelne Gemeindemitglied.

Der gesamte, sich in der Regel über Jahrhunderte hinziehende Vorgang stellt nichts anderes dar, als die Befreiung von grundherrlichen Bindungen verfügungsrechtlicher oder erbrechtlicher Art oder auch von der bisherigen agrarischen Nutzungsart.

Der Zins war der Gemeindeherrschaft zu entrichten, im Falle der Stadt Heidelberg dem Pfalzgrafen bei Rhein; er war jährlich von den grundbesitzenden Stadtbürgern zu Martini (11. November) zu leisten. In anderen Städten konnte er von der Gemeinde pauschal entrichtet werden.

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